Jeder hat nach Maßgabe des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Organe und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden gilt das BremIFG, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Jeder kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem BremIFG als verletzt ansieht. Die Aufgabe des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wird von dem Landesbeauftragten für Datenschutz wahrgenommen.
Er kontrolliert die Einhaltung des BremIFG bei der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.