FAQ - Hier finden Sie oft gestellte Fragen zum Thema Informationsfreiheit
1. Was bedeutet Informationsfreiheit?
2. Wer hat Anspruch auf Informationszugang?
3. Gegenüber wem habe ich einen Informationsanspruch?
4. Welche Informationen kann ich erhalten?
5. In welcher Form werden die Informationen zugänglich gemacht?
6. An wen muss ich den Antrag richten?
7. Muss ich eine bestimmte Form bei Antragstellung einhalten?
8. Muss der Antrag begründet werden?
9. Innerhalb welcher Frist müssen die Informationen zugänglich gemacht werden?
10. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Antrag abgelehnt werden?
11. Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wurde?
12. Was kostet die Auskunft?
13. Wer kann mir bei der Ausübung meiner Rechte weiterhelfen?
Unter Informationsfreiheit versteht man den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Informationen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. Informationsfreiheit soll dem Demokratiegrundsatz Rechnung tragen. Demokratie lebt vom Prinzip Öffentlichkeit als Voraussetzung für die demokratische Willensbildung und damit für demokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Gestaltung des Gemeinwesens, aber auch für eine effektive Kontrolle staatlichen Handelns.
Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts, d. h. sowohl einzelne Bürger, als auch rechtsfähige Vereine, Gesellschaften und Stiftungen.
Das BremIFG begründet einen Informationsanspruch gegenüber der Verwaltung im Lande Bremen. Hiernach hat jeder gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Organe und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden gilt das BremIFG, soweit sie öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Durch das BremIFG werden grundsätzlich alle amtlichen Informationen erfasst. Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Auf die Art der Speicherung kommt es nicht an, so dass auch digitale Daten hiervon erfasst werden. Nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
Die Behörde kann entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf diesem Wunsch nur aus wichtigem Grund auf andere Art entsprochen werden. Als wichtigen Grund sieht das BremIFG insbesondere einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand vor.
Der Antrag ist an die Behörde zu richten, die über die begehrten Informationen verfügt. Nimmt eine private Stelle im Auftrag einer Behörde deren Aufgaben wahr, muss der Antrag an die Behörde gerichtet werden, die den Auftrag vergeben hat. Sollten Sie Ihren Antrag an die falsche Behörde gerichtet haben, wird Ihr Antrag in der Regel an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Nein, der Antrag ist an keine Formerfordernisse gebunden. Er kann mündlich, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) gestellt werden. Sie können davon ausgehen, dass die öffentlichen Stellen in der Regel eine Vielzahl von Akten und elektronischen Dateien haben. Jedes Blatt und jede Datei müssen daraufhin überprüft werden, ob sie Ihnen zugänglich gemacht werden dürfen. Wichtig ist dabei, dass sie möglichst konkret und genau beschreiben, welche Informationen Sie begehren. Auch wenn Sie dazu nicht verpflichtet sind, kann es daher hilfreich sein, Ihr Anliegen näher zu beschreiben. Damit erleichtern Sie der Behörde die Auswahl.
Grundsätzlich muss der Antrag nicht begründet werden. Eine Ausnahme sieht das BremIFG vor, wenn der Antrag personenbezogene Daten, Urheberrechte bzw. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter betrifft. In diesen Fällen bedarf es einer besonderen Begründung.
Grundsätzlich innerhalb eines Monats; in bestimmten Ausnahmefällen innerhalb von zwei Monaten
Das BremIFG sieht mehrere Ausnahmefälle vor, in denen die Auskunft verweigert bzw. beschränkt werden kann. Gründe hierfür können sein:
- Schutz personenbezogener Daten (§ 5)
- Schutz geistigen Eigentums (§ 6 Satz 1)
- Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2)
- Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (§ 3)
- Schutz von behördlichen Entscheidungsprozessen (§ 4)
Sie können die Ihnen zustehenden Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen einlegen (Widerspruch, Klage zum Verwaltungsgericht).
Daneben können Sie sich auch an die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden (Kontaktdaten s. unter 13). Diese fungiert im Streitfall quasi als außergerichtliche Schiedsstelle.
Wird einem Antrag stattgegeben, bemisst sich die Höhe der Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz. Bei Ablehnung eines Antrages werden keine Gebühren erhoben.
Jeder kann die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen, wenn er sich in seinen Rechten auf Informationszugang nach dem BremIFG als verletzt ansieht:
Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven
Telefon 0471 92461-0
Fax 0471 92461-31
E-Mail office@datenschutz.bremen.de
Geht es um Bundesbehörden, hilft Ihnen der Bundesbeauftragte weiter:
Husarenstr. 30, 53117 Bonn
Telefon 01888 7799-0
Fax 01888 7799-550
E-Mail pgifg@bfdi.bund.de