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Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263).

§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

  • 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
    • a) internationale Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land,
    • b) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
    • c) Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
    • d) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen oder die Strafvollstreckung,
  • 2. wenn das Bekanntwerden der Information die äußere oder die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
  • 3. wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt wird,
  • 4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Bremen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
  • 5. hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
  • 6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes, der Gemeinden oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen,
  • 7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
  • 8. gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz und den sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen,
  • 9. gegenüber Radio Bremen in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen.

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