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Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  • 1. amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
  • 2. Dritter jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

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