Stand März 2003
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
- 2. Dritter jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
